Kindertagesstättenordnung für die

in Trägerschaft des freien Trägers der Jugendhilfe Die Gemeinnützigen von Plön e.V.

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1. Träger der Kindertagesstätte SeeBlüte in der Rautenbergstrasse 43, 24306 Plön ist der in das Vereinsregister eingetragene Verein Die Gemeinnützigen von Plön e.V. als freier Träger der Jugendhilfe.

2. Die Kita hat als sozialpädagogische Einrichtung einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und der Konzeption der Kita selbstständig und eigenverantwortlich wahrgenommen wird.

3. Zur Erfüllung dieses familiengestützten Auftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Erziehungsberechtigten, sowie aller am Betrieb der Kindertagesstätte beteiligten Personen und Institutionen erforderlich.

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

Die Arbeit in der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättenordnung auf Grundlage der folgenden Rechtsvorschriften:

  • -  Kinder-und Jugendhilfegesetz (KJHG) der Bundesrepublik Deutschland

  • -  Kindertagesstättengesetz (KiTaG) des Landes Schleswig Holstein.

  • -  Verordnung über Kindertagesstätten (KiTa-VO) des Landes Schleswig Holstein

    sowie der pädagogische Konzeption der Kita und des einrichtungsbezogenen Kinderschutzkonzeptes.

    § 3 Öffnungszeiten-, Betreuungs- und Schließungszeiten

    1. Die Kindertagesstätte ist Werktags in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet. Die tägliche Öffnungszeit wird durch den Träger in Zusammenarbeit mit der Leitung und dem Beirat jeweils für das Kindergartenjahr festgelegt.

    2. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

    3. Damit der im Interesse der Kinder notwendige Tagesablauf eingehalten werden kann, besuchen die Kinder regelmäßig die Einrichtung und werden täglich von den Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten bis 8:30 Uhr gebracht und den pädagogischen Mitarbeitern persönlich zu übergeben.

    Die Kinder werden zu den mit den Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten vereinbarten Zeiten abgeholt.

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4. Nach rechtzeitiger Ankündigung wird die Kita in den Schulferien (im Sommer 3 Wochen in den Herbstferien 1 Woche und zwischen Weihnachten und Neujahr) geschlossen.

5. Weitere Schließungszeiten sindbis zu 4 Studien- und Brückentage)  Während derSchließungszeit ist das Entgelt voll zu entrichten.

6. In außergewöhnlichen Situationen (z. B. hoher Krankenstand) kann es zu Personalwechsel, Notgruppen und Betreuungseinschränkungen kommen.

5. Bei vorübergehender amtsärztlicher Schließung oder bei Schließung aus anderen zwingenden Gründen besteht kein Anspruch auf Ersatzbetreuung des Kindes oder Schadenersatz. Eine Erstattung des Beitrages erfolgt nicht.

§ 4 Aufnahme

1. Die Kindertagesstätte nimmt Kinder im Alter von einem Jahr bis sechs Jahren (bis Schuleintritt) ganztags oder für einen Teil des Tages auf.

2. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich mit Beginn des Kindergartenjahres. Das Kita-Jahr beginnt am 01.08. eines Jahres (unabhängig von der Lage der Sommerferien) und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.

3. Die Aufnahme der Kinder ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze, entscheidet die Leitung der Kindertagesstätte im Einvernehmen mit dem Träger bzw. mit der zuständigen Gemeinde nach vorhandenen Vergabe- bzw. Sozialkriterien.

4. Soweit Freiplätze vorhanden sind, ist auch eine Aufnahme zu anderen Zeiten möglich.

5. In der Eingewöhnungszeit der Kinder ist die Anwesenheit einer Bezugsperson erforderlich. Die Eingewöhnungszeit ist kostenpflichtig.

6. Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten erwähnt und dokumentiert werden können.

§ 5 Betreuungsvertrag

1. Zwischen dem Träger, dem Verein Die Gemeinnützigen von Plön e.V. vertreten durch die Kita-Leitung, wird mit den Sorgeberechtigten ein Vertrag über die Betreuung des Kindes geschlossen.

2. Weitere Bestandteile des Vertrages sind: Aufnahmebogen, ärztliches Attest, Entgeltordnung, Kita-Ordnung, Einzugsermächtigung, Merkblatt Infektionsschutzgesetz Einwilligung Foto und Telefonliste, Bring-und Abholerlaubnis.

3. Jegliche Veränderungen zu den persönlichen Aufnahmedaten sind der Einrichtung mitzuteilen.

4. Das Aufnahmedatum kann vom Vertragsbeginn abweichen.

§ 6 Beiträge und Gebühren

1. Die Beiträge und Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung des Trägervereins Die Gemeinnützigen von Plön e.V. für die Kindertageseinrichtung.

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2. Die Gebührenordnung wird den Sorgeberechtigten bei der Aufnahme des Kindes ausgehändigt.

3. Die Gebührenpflicht beginnt am 1.08. und endet am 31.07. des Folgejahres.

4. Die Gebühren werden durch Einzugsermächtigung abgebucht.

5. Für das tägliche Mittagessen und Getränkepauschale werden Kosten in Höhe der gültigen Gebührenordnung erhoben. Die Beiträge werden zusammen mit den Benutzungsgebühren von Ihrem Konto eingezogen. Die Teilnahme am Mittagstisch kann zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden

6. Die rückständigen Gebühren, die durch Rücklastschriften entstehen, werden kostenpflichtig eingezogen.

7. Ist der Zahlungspflichtige mit mehr als zwei Monatsgebühren im Rückstand, kann das Kind vom weiteren Besuch der Kita ausgeschlossen werden.

8. Wird das Kind nicht pünktlich abgeholt, werden pro angefangener Stunde die Kosten für die zusätzliche Betreuungszeit in Rechnung gestellt (zurzeit 10,00 Euro pro angefangene Stunde).

§ 7 Abmeldung und Kündigung

1. Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 30. Juni schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden.

2. In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

3. Eine Abmeldung oder Verringerung des Betreuungsumfangs nur für die Dauer der Schulferien, eines Urlaubs oder sonstigen vorübergehenden Abwesenheiten ist nicht möglich.

4. Das Betreuungsverhältnis kann vom Träger gekündigt werden, wenn

  1. (a)  das Kind wiederholt nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt wird oder das Kind ohne ausreichenden Grund die Kindertagestätte länger als einen Monat nur unregelmäßig besucht,

  2. (b)  das Verbleiben des Kindes in der Einrichtung nach Durchführung von Schlichtungsversuchen nicht mehr möglich ist, weil die Zusammenarbeit mit den Eltern nachhaltig gestört ist,

  3. (c)  das Kind durch sein Verhalten nachhaltig eine geordnete Betreuung der Gruppe stört. Dabei sind die Erziehungsberechtigten und (falls geboten) das Jugendamt mit dem Ziel zu beteiligen, eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden.

§ 8 Um- / Wegzug, Kostenübernahmebescheinigung

1. Vor Aufnahme eines auswärtigen Kindes ist eine Kostenübernahmebescheinigung der Wohnortgemeinde vorzulegen.

2. Ein Um-/Wegzug (aus der bisherigen Gemeinde) ist der Leitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Kostenübernahmebescheinigung der Zuzugsgemeinde ist vorzulegen.

3. Im Falle des Nicht-Mitteilens des Um-/Wegzuges bzw. des Fehlens der Kostenübernahmebescheinigung werden die Personensorgeberechtigten zur Zahlung des„Kommunalen Anteils“ herangezogen.

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§ 9 Regelungen für den Besuch der Einrichtung

1.Ein regelmäßiger Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, das sind in der Regel die Eltern. Für die Dauer des Besuches der Kindertagesstätte wird die Aufsichtspflicht auf die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.

3. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Aufsichtspflicht endet, sobald das Kind wieder in die Aufsichtspflicht der Erwachsenen zurückgegeben wird, z.B. bei der Abholung.

4. Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig.

5. Der Einrichtung ist schriftlich mitzuteilen, von welcher Person bzw. Personen das Kind abgeholt werden darf. (Vollmacht beider Erziehungsberechtigten). Für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten gestatten, dass das Kind den Nachhauseweg allein antritt, ist dieses, nach Absprache mit den pädagogischen Mitarbeitern, ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

6.Zur T eilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Spaziergänge können auch ohne schriftliche Einwilligung der Eltern unternommen werden.

§ 10 Krankheiten und Krankmeldungen

1. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 34 Infektionsschutzgesetz). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht. Die Kosten sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.

2. Des Weiteren darf ein Kind die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn es nach einer Magen-Darm-Infektion 48 Stunden und nach einem Fieberinfekt 24 Stunden fieberfrei ist.

3. Chronische Erkrankungen des Kindes sind der Kita-Leitung bei der Aufnahme bzw. unverzüglich nach der Feststellung mitzuteilen.

4. Bei der Aufnahme des Kindes ist eine Beratung zum Impfschutz nach § 34 (10 a) Infektionsschutzgesetz nachzuweisen.

5. Bei akuter Erkrankung des Kindes während der Betreuungszeit sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, das Kind schnellstmöglich abzuholen.

6. Im Krankheitsfall des Kindes sind die Gebühren weiterhin zu zahlen.

§ 11 Medikamente

1. Die Medikamentengabe (inkl. Salben, nicht rezeptpflichtigen und homöopathischen Mitteln) durch das pädagogische Betreuungspersonal ist untersagt.

2. In Ausnahmefällen, z. B. bei chronischen Krankheiten, kann auf schriftliche Anweisung des behandelnden Arztes eine individuelle Vereinbarung erfolgen, die schriftlich von allen Beteiligten festzuhalten ist.

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§ 12 Verpflegung

1. Die Getränke werden von der Einrichtung gestellt.

2. Dem Kind soll eine abwechslungsreiche und gesunde Zwischenmahlzeit mitgegeben werden (Frühstück, Nachmittagssnack).

3. Die Teilnahme am Mittagessen ist für die Kinder der Ganztagsbetreuung ab 13:00 Uhr verpflichtend.

4. Informationen über die Inhaltstoffe und Allergene im Rahmen der Verpflegung liegen in der Kita aus.

5. Auf das Mitbringen selbst hergestellter Speisen für Geburtstage, Feste o. ä. wird verzichtet. Davon ausgenommen ist die Zwischenmahlzeit (siehe Punkt 2) des eigenen Kindes. Die Gestaltung der o. g. Feste wird mit der Gruppenleitung bzw. Einrichtungsleitung abgesprochen.

§ 13 Aufsichtspflicht

1. Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.

3. Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nichtschulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.

4. Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.

5. Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.

6. Zur T eilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Spaziergänge können ohne schriftliche Einwilligung der Eltern unternommen werden.

§ 14 Versicherungen

1. Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht, Kinder im Alter unter drei Jahren und deren Erziehungsberechtigte sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des VII Buches des Sozialgesetzbuches unfallversichert, und zwar

- auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg,

- während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit, - bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben

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- im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z. B. bei externen Unternehmungen.

2. Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.

3. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.

§ 15 Kleidung

1. Die Kinder sollen für den Besuch der Kita entsprechend strapazierfähige Kleidung tragen, die zum Spielen in der Gruppe und im Außengelände geeignet ist und das selbstständige An- und Ausziehen erleichtert.

2. Hausschuhe oder Sandalen sind dringend erforderlich, diese sollen namentlich gekennzeichnet in der Kita bleiben.

3. Bei Kleinkindern ist es notwendig, dass ausreichend Wechselwäsche vorhanden ist.

4. Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.

§ 16 Spielzeug

1. Die Kitas verfügen über genügend Spielzeug, sodass die Mitnahme eigener Spielsachen nur in Ausnahmefällen und nur in Absprache mit dem Personal erfolgen kann.

2. Waffen, spitze und scharfe Gegenstände, Streichhölzer, Feuerzeuge, Geld und Wertsachen sind kein Spielzeug und dürfen nicht mitgebracht werden.

3. Eine Haftung für mitgebrachtes Spielzeug wird nicht übernommen.

§ 17 Mitarbeiter/-innen und pädagogische Fachkräfte

1. Jede Kindergruppe wird von pädagogisch ausgebildeten Fachkräften betreut. Diese nehmen regelmäßig an Fortbildungen teil. Die dafür erforderlichen Schließungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

2. Da die Kita einen Ausbildungsauftrag wahrnimmt, kommen Praktikanten/-innen für einige Wochen oder Monate in die Einrichtung.

§ 18 Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten und anderen Einrichtungen

1. Eine Kooperation zwischen Kita und Elternhaus ist die wichtigste Voraussetzung für eine gelingende Betreuung, Bildung und Erziehung und somit ausdrücklich gewünscht.

2. Zu Beginn eines Kita-Jahres wird gemäß § 10 KiTaG ein Elternrat gewählt. Er setzt sich aus den Vertretern/-innen aller Gruppen der Einrichtung zusammen. Seine Aufgabe ist es, die pädagogische Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Einrichtung und Träger zu fördern. Der Elternrat wählt eine/n Elternsprecher/in.

3. Wichtige Informationen werden bei Elternabenden und durch Elternbriefe bekannt gegeben oder sind am Informationsbrett zu lesen.

4. Die päd. Fachkräfte arbeiten z. B. mit Schulen, Jugendämtern, Frühförderstellen, Erziehungsberatungsstellen, Gesundheitsamt zusammen.

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§ 19 Kinderschutz

Kindertageseinrichtungen haben gemäß § 8a SGB VIII den gesetzlichen Auftrag, Gefahren für das Wohl von Kindern abzuwenden. Die pädagogischen Fachkräfte sind verpflichtet, Vermutungen von Kindeswohlgefährdung anzusprechen und Hilfen und Unterstützung aufzuzeigen und anzubieten.

Darüber hinaus erfüllt die Kita SeeBlüte mit ihrem einrichtungsbezogenen Kinderschutzkonzept die gesetzlichen Vorgaben zur Sicherung der Rechte der Kinder in der Einrichtung und deren Schutz vor Gewalt.

§ 20 Datenschutz

1. Personenbezogene Daten und Informationen unterliegen der Schweigepflicht und werden vertraulich behandelt. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

2. Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche Einwilligungserklärung der Sorgeberechtigten vorliegt.

3. Sollte eine externe Kooperation oder Beratung der Fachkräfte notwendig sein, erfolgt diese anonym.

4. Die Einbeziehung des Jugendamtes erfolgt dann, wenn die von der Kita angebotenen Hilfen, Vorschläge nicht ausreichend waren oder gewichtige Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen.

§ 21 Elternversammlung

1. Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung (§ 17KiTG). Sie findet auf Gruppenebene statt. Jede Gruppe wählt jährlich bis zum 15. September im Rahmen der Elternversammlung zwei Mitglieder als Gruppenvertreter. Aus allen Gruppenvertretern werden zwei Mitglieder für den Beirat gewählt.

2. Die Elternvertretung hat die Leitung der Kindertagesstätte rechtzeitig vor jeder Einberufung einer Elternversammlung, spätestens jedoch sieben Tage vorher zu informieren. Der Leitung ist es freigestellt, an den Elternversammlungen beratend teilzunehmen.

3. Über jede Elternversammlung ist ein Teilnehmerverzeichnis zu führen und ein Protokoll zu erstellen, das der Leitung der Kindertagesstätte zur Kenntnis zu geben ist.

§ 22 Elternvertretung

Die von den Elternversammlungen gewählten Mitglieder bilden die Elternvertretung gemäß § 17 Kita- Gesetz. Aufgabe der Elternvertretung ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten mit den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger der Einrichtung, den Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen zu fördern. Sie vertritt die Interessen der Kinder und ihrer Eltern bzw. Erziehungsberechtigen im Beirat. Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder sowie zwei vertretende Mitglieder für den Beirat.

§ 23 Beirat

1.Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung beratend mit (§ 18 KiTaG) .Die Stellungnahme des Beirates ist dem Träger der Kindertagesstätte vor dessen Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

Der Beirat besteht aus 6 Mitgliedern. Je 2 Personen entsenden

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- die Elternvertretung
- der Träger
- das pädagogische Personal
Zu einzelnen Fachfragen können weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden.

2. Die oder der Vorsitzende lädt zu den Beiratssitzungen ein. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

3. Die Sitzungen des Beirates und der Elternvertretung sind nicht öffentlich. Die Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Ergebnisse der Beratungen unterliegen nicht der Verschwiegenheit.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Kita-Ordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft. Damit werden alle vorherigen Kita-Ordnungen unwirksam.

Plön, den 29.01.2019
Die Gemeinnützigen von Plön e.V. Der Vorstand

Paul Barin Ulf Grünke 1.Vorsitzender 2. Vorsitzender

Markus Rath Schatzmeister

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